Kirchgemeinderat

Der Kirchgemeinderat ist das leitende und vollziehende Organ der Kirchgemeinde. Er fördert das kirchliche Leben der Kirchgemeinde und erledigt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er besteht aus dem Kirchgemeindepräsidenten und vier bis acht weiteren Mitgliedern.

In seinen Aufgabenbereich fallen:
  • Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung
  • Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen
  • Vereidigung der Mitglieder des Kirchgemeinderates
  • Anstellung der Angestellten inklusive Erstellung der Pflichtenhefte und Verträge
  • Aufsicht über die Amtsführung der Pfarrer, der Angestellten und der Kommissionen
  • Bestellung von ständig oder temporär eingesetzten Kommissionen nach Bedarf
  • Erlass von Personal- und Sachreglementen
  • Regelung der Unterschriftsberechtigungen
  • Neben den gesetzlich bestimmten Ressorts Finanzen und Aktuariat, die Festlegung von weiteren Ressorts/Bereichen

Folgende Bereiche stehen dem Kirchgemeinderat zur Vergabe zur Verfügung:
64plus / Aktuariat / Diakonie und Spitalseelsorge / Erwachsene / Finanzen / Freiwilligenarbeit / Friedhof / Generationsverbindende Anlässe / Gottesdienste / Immobilien / Informations- und Kommunikationstechnologie ICT / Kind, Jugend und Familie / Mobilien / Musik / Neuzuzüger / Öffentlichkeitsarbeit / Ökumene / Personal / Präsidium / Religionsunterricht / Spenden und Kollekten / Versicherungen

» Kontaktadressen und zuständige Bereiche der Kirchgemeinderäte

Der Kirchgemeinderat versammelt sich auf Einladung des Kirchgemeindepräsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeinderates unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Einberufung verlangt.